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Kirchensteuer
Neues auf einen Blick:
Zum sind neben dem Grundfreibetrag auch die Kinderfreibeträge erhöht worden. Sie betragen:
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2022 | 2023 | 2024 | |
halber Kinderfreibetrag | 2810 € | 3012 € | 3192 € |
ganzer Kinderfreibetrag | 5620 € | 6024 € | 6384 € |
Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt im Jahr 2024 unverändert 1464 € (halber Freibetrag) bzw. 2928 € (ganzer Freibetrag).
Die Erhöhung der Kinderfreibeträge führt bei Arbeitnehmern mit Kindern dazu, dass sich die Kirchensteuer vermindert. Zudem erfolgt die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf stets mit dem halben oder den ganzen Jahresbetrag und nicht nach dem Monatsprinzip.
Vgl. die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
Der Steuersatz für eine Pauschalierung der Kirchensteuer ist in Baden-Württemberg zum von 5% auf 4,5% gesenkt worden.
Vgl. zur Pauschalierung der Kirchensteuer im Einzelnen die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 10.
1. Kirchensteuerpflicht und Kirchensteuersätze
Neben der Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung an Arbeitnehmer, die der Kirchensteuerpflicht unterliegen, auch Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzam...