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Abgabenordnung | Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen das Unionsrecht
Verwaltungsakte, die nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht mehr anfechtbar sind, sind nach dem auch dann für die Beteiligten bindend, wenn sie gegen das Unionsrecht verstoßen (vgl. , BStBl 2011 II S. 151).
Das Finanzgericht führt aus, das Unionsrecht verlange auf Grundlage der aus Art. 10 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) abgeleiteten Prinzipien der Effektivität und der Äquivalenz nur, dass die Mitgliedstaaten die verfahrensrechtlichen Fristen, die zur Durchsetzung des Unionsrechts einzuhalten sind, nicht ungünstiger ausgestalten als in den nur das innerstaatliche Recht betreffenden Verfahren.