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StuB Nr. 14 vom Seite 536

Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen 

Anmerkungen zum

Sophia Schuhmann

Laut BFH ergibt sich die Annahme eines Steuerstundungsmodells i. S. des § 15b EStG nicht ohne weiteres aus dem bloßen Aufgreifen einer bekannten Gestaltungsidee: Dies verdeutlicht das oberste deutsche Steuergericht in einem aktuellen Urteil vom und äußert sich zu den Grenzen eines vorgefertigten Konzepts. Denn dieses liegt dann nicht vor, wenn der Investor/Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt.

Kernfragen
  • Welche Folgen hat die Entscheidung des für den Stpfl.?

  • Was ist unter einem vorgefertigten Konzept i. S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zu verstehen?

  • Wann ist das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells zu bejahen?

I. Einleitung

[i]Kratzsch, Voraussetzungen für ein Steuerstundungsmodell i. S. des § 15b EStG, KSR 6/2017 S. 4 NWB BAAAG-46261 Ronig, Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG, NWB-EV 8/2016 S. 279 NWB AAAAF-78518 Ronig, Steuerstundungsmodelle, § 15b EStG, infoCenter NWB YAAAC-37526 Kracht, Steuerstundungsmodelle, Lexikon NWB NAAAE-51612 Immer wieder bieten Gestaltungsmissbrauchsvorschriften und Verlustverrechnungsbeschränkungsnormen Streitpotenzial zwischen Finanzverwaltung und Stpfl. Der Grund dafür liegt häufig in den komplexen Formulierungen der jeweiligen Vorschriften. Diese bedürfen daher oftmals der Auslegung. Damit einhergehende Unklarheiten und vorhandener Spielraum bedeuten ...