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Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG
Aktuelle Rechtsprechung
Die Verlustverrechnungsvorschrift für Steuerstundungsmodelle wurde im Jahr 2015 als neue Vorschrift § 15b EStG eingefügt. In den letzten Monaten hatten mehrere Finanzgerichte und auch der BFH Gelegenheit, sich mit bisher nicht geklärten Zweifelsfragen auseinanderzusetzen. Auf diese Rechtsprechung wird im Folgenden näher eingegangen.
Die neuere Rechtsprechung zu Steuerstundungsmodellen setzt sich mit weiteren Fragen rund um die Anwendung des § 15b EStG auseinander.
Zu einigen Problemkreisen – insbesondere der Anwendung des § 15b EStG auf „inländische Goldfonds“, bei endgültigen Verlusten sowie bei „betriebswirtschaftlich sinnvollen Investitionen“ – wird der BFH das letzte Wort haben. Diese Entscheidungen müssen letztlich abgewartet werden.
I. Überblick über die gesetzlichen Regelungen
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Nach § 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden, sondern nur zukünftige Gewinne aus demselben Steuerstundungsmodell mindern. Die Finanzverwaltung hat mit BStBl 2007 I S. 542