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Bewertung – Anwendung des § 203 BewG (Gleich lautende Erlasse)
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung des § 203 BewG Stellung genommen. Die Änderungen der §§ 203 und 205 BewG durch die Erbschaftsteuerreform 2016 sind mit Wirkung vom in Kraft getreten. § 203 Abs. 1 BewG mit dem für das vereinfachte Ertragswertverfahren vorgeschriebenen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 ist nach § 205 Abs. 11 BewG rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden. Er ersetzt damit für alle Bewertungsstichtage im Jahr 2016 den bisherigen Kapitalisierungsfaktor von 17,8571, der nach § 203 BewG a. F. auf der Grundlage des Basiszinses von 1,10 (vgl. BStBl 2016 I S. 5) errechnet wurde.
Unmittelbare Folgen der rückwirkenden Anwendung:
Die rückwirkende Anwendung des § 203 BewG betrifft alle nicht bestandskräftigen Wertfeststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG für Bewertungsstichtage nach dem