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Pauschalierung der Kirchensteuer
Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen vereinfachtem Verfahren und Nachweisverfahren
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Lohnsteuer zu pauschalieren. Dabei ist grundsätzlich neben der pauschalen Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die anfallende Kirchensteuer abzuführen.
I. Möglichkeiten der Pauschalierung
Normalerweise wird die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Freibeträge, Kirchensteuermerkmal, Hinzurechnungsbetrag) des Arbeitnehmers berechnet. Das Einkommensteuergesetz nennt aber auch die Möglichkeiten der Pauschalierung. Von Bedeutung ist, nach welcher gesetzlichen Grundlage die Pauschalierung vorgenommen werden kann.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer kann gem. der §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Die Einkommensteuer kann nach Maßgabe des § 37a EStG durch ein Unternehmen, das Sachprämien i. S. des § 3 Nr. 38 EStG gewährt, pauschal erhoben werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37b EStG der Steuerpflichtigen, die Sachleistungen gewähren (zu Zuwendungen an Arbeitnehmer und Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 siehe