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KSR Nr. 6 vom Seite 4

Häusliches Arbeitszimmer neben einem Schreibtischarbeitsplatz in der Praxis

Nutzung des Arbeitsplatzes in der Praxis kann im Einzelfall unzumutbar sein

Bernhard Paus

Ohne seine bisherige, zum Teil extrem strenge Rechtsprechung allgemein einzuschränken, erklärt der BFH, der Würdigung durch das Finanzgericht folgend, die Nutzung des Schreibtischarbeitsplatzes in der Praxis während der Abendstunden und am Wochenende wegen der Besonderheiten des Einzelfalls für unzumutbar.

Selbständig tätiger Logopäde mit vier Angestellten in zwei getrennten Praxen

Ein selbständig tätiger Logopäde hatte in zwei verschiedenen Gemeinden Praxisräume gemietet, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten für Behandlungen genutzt wurden. Die nötigen Verwaltungsarbeiten erledigte er in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Während der Behandlung der Patienten könnten Verwaltungsarbeiten nicht erledigt werden. Sie immer nach Dienstschluss durchzuführen, sei nicht zumutbar.

Nachdem das Finanzamt die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht (mit dem Höchstbetrag von 1.250 €) anerkannt hatte, weil es den Schreibtischarbeitsplatz in der (größeren) Praxis als zumutbar ansah, gab das Finanzgericht der Klage statt. Das Finanzgericht sah es als unzumutbar an, dass der Kläger die gesamten Büroarbeiten außerhalb der Praxiszeiten und an Wochenenden in den Praxisräumen erledi...