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Beschränkter Verlustabzug beim Kommanditisten nach § 15a EStG
[i]Ronig, Verluste bei beschränkter Haftung, § 15a EStG, infoCenter NWB WAAAC-82953 § 15a EStG begrenzt die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten bei beschränkt haftenden Mitunternehmern auf deren Haftungsbetrag. Verluste können demnach von Kommanditisten nur genutzt werden, soweit Kapital eingezahlt wird oder für die Einzahlung gehaftet wird. Im Folgenden wird auch anhand praxisnaher Beispielsfälle aufgezeigt, wie die negativen Folgen von § 15a EStG umgangen oder gemildert werden können. Der Praxisfall ergänzt die Reihe zu den Fallstricken bei der steuerlichen Behandlung von Personengesellschaften. Eine Übersicht über alle bisher in dieser Reihe erschienenen Beiträge finden Sie unter NWB UAAAG-35648.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Ausgangslage nach HGB
[i]Mindermann/Blatt, Verlustausgleich – Verlustabzug, Grundlagen NWB CAAAE-60556 Um § 15a EStG verstehen zu können, müssen zunächst drei relevante Grundlagen im HGB betrachtet werden: § 171 Abs. 1 HGB regelt die Haftung des Kommanditisten. Die meistens sehr schnelle Aussage, der Kommanditist haftet begrenzt, ist zumindest nur temporär richtig, wie der Wortlaut der Vorschrift zeigt:
„Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.“
[i]Haftung bis zur EinlageleistungDer Kommanditist haftet also nur so lange bis zur Höh...