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Keine Steuerfreiheit von pauschalen Bereitschaftsdienstzuschlägen
BFH legt § 3b EStG restriktiv aus
Die Steuerbefreiung für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gem. § 3b Abs. 1 EStG ist nicht zu gewähren, wenn Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn vergütet werden, ohne dass bei der Entlohnung darauf geachtet wird, ob die Tätigkeit vom Arbeitnehmer tatsächlich an einem Samstag oder einem Sonntag ausgeübt worden ist.
Vereinbarung über die Vergütung
Bei der Klägerin, die Fachkliniken in der Rechtsform einer GmbH betreibt, führte das Finanzamt eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Die Klägerin zahlte den Ärzten für Bereitschaftsdienste, die sowohl an Werktagen als auch an Wochenenden zu leisten waren, eine Zulage von 5,66 € für Bereitschaftsdienste an Wochentagen und 8,46 € für Bereitschaftsdienste an Wochenenden. Die Höhe der Zahlungen wurde in einem pauschalen Verfahren ermittelt, wobei es für die Zahlungen unerheblich war, ob bzw. wie viele Einsätze wann von den einzelnen Ärzten erbracht wurden. Den Zahlungen lagen Vereinbarungen des Manteltarifvertrags und des Entgelttarifvertrags zugrunde. Die Bereitschaftsdienstzahlungen behandelte die Klägerin teilweise nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei. Das beklagte Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die ...