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Steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Bereitschaftsdienstzuschlägen
Anwendung des § 3b EStG auf die Vergütung für ärztlichen Bereitschaftsdienst
Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i. S. des § 3b Abs. 1 EStG. Dies entschied der .
I. Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob § 3b EStG auf Vergütungen für geleisteten ärztlichen Bereitschaftsdienst anwendbar ist. Verkürzt liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt Fachkliniken in Form einer GmbH. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 wurde festgestellt, dass die Assistenzärzte für den Bereitschaftsdienst an Samstagen für die Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr einen Zuschlag erhielten, der während dieser Zeit nicht nach § 3b EStG steuerfrei behandelt werden könne. In einer darauffolgenden Lohnsteuer-Außenprüfung wurde die Handhabung der Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht beanstandet.
Ab dem Jahr 2000 regelte die Klägerin, dass der Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft pauschal vergütet werden. Als Folge wurden die Zuschläge an Ärzte nicht au...