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Vertragsrecht | Verbrauchereigenschaft bei Vermögensverwaltung
Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen privater und berufsmäßig betriebener Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Berufs- und gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung in diesem Sinne – die ein Verbraucherwiderrufsrecht (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) für Maklerdienstleistungen ausschließen würde – liegt dabei aber erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte.
Ebenso hat zwar auch der NWB SAAAC-05860 zum Kreditvertrag einer GbR und der Anwendbarkeit des VerbrKrG entschieden: Die Verwaltung der eigenen (ggf. umfangreichen) Vermögenswerte stelle grds. sol...