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OLG Hamm 20.10.2016 18 U 152/15, NWB 12/2017 S. 845

Vertragsrecht | Verbrauchereigenschaft bei Vermögensverwaltung

Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen privater und berufsmäßig betriebener Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Berufs- und gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung in diesem Sinne – die ein Verbraucherwiderrufsrecht (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) für Maklerdienstleistungen ausschließen würde – liegt dabei aber erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte.

Anmerkung:

Ebenso hat zwar auch der NWB SAAAC-05860 zum Kreditvertrag einer GbR und der Anwendbarkeit des VerbrKrG entschieden: Die Verwaltung der eigenen (ggf. umfangreichen) Vermögenswerte stelle grds. sol...