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Versicherungsrecht | Einbehalt von Abschlusskosten bei Rentenversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung zulässig
Kündigt der Versicherungsnehmer einen Rentenversicherungsvertrag vorzeitig (sog. Frühstornofall), ergibt sich als Rückkaufswert mindestens das Deckungskapital, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Soll der kündigende Versicherungsnehmer damit mit den überschießenden Abschluss- und Vertriebskosten, die auf die Zeit zwischen seiner Kündigung und dem [i]Grundlagen „Private Altersvorsorge“ NWB JAAAE-65373 Ablauf von fünf Jahren entfallen, nicht (mehr) belastet werden (§ 169 Abs. 3 VVG), findet diese Regelung über den Mindestrückkaufswert dort keine Anwendung, wo diese Kosten nicht auf Prämien verteilt wurden bzw. nicht verteilt werden können. Dies ist bei (Lebens- und) Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung aber der Fall. Denn in deren Kalkulation kön...