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KSR Nr. 2 vom Seite 11

Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG

BMF veröffentlicht Anwendungsschreiben

Thomas Sauerland

Die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts wurde mit dem StÄndG 2015 vom (BGBl 2015 I S. 1834) grundlegend reformiert. Die neue Vorschrift in § 2b UStG enthält jedoch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Konkretisierung bedürfen. In einem Anwendungsschreiben hat das BMF zu vielen Zweifelsfragen Stellung genommen (und dabei auch neue Fragen aufgeworfen).

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 2b UStG findet seinem Wortlaut nach ausnahmslos auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) Anwendung. Der Rechtsbegriff der jPöR umfasst dem BMF-Schreiben zufolge Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Rz. 3).

Ob juristische Personen des Privatrechts selbst dann nicht in den Anwendungsbereich des § 2b UStG fallen, wenn sie im Alleineigentum der öffentlichen Hand stehen oder mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut sind, ist nicht frei von Zweifeln. In der Rechtssache Saudaçor hat der EuGH entschieden, dass eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ i. S. von Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL angenommen werden kann, wenn der Einrichtung nach dem anwendbaren nationalen Recht hoheitliche Befugnisse zukommen (, Rz. 68). Das BMF-Schr...