Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 4

Unternehmereigenschaft im kommunalen Bereich

Udo Vanheiden

Der BFH bestätigt die Rechtsprechung des EuGH und bezweifelt die Unternehmereigenschaft einer Gemeinde im Zusammenhang mit ihren stark defizitären Tätigkeiten.

A. Leitsatz

1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt.

2. Fehlt es hieran, kann sie nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger sein.

B. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine Gemeinde, ist Alleingesellschafterin der K-GmbH, die ihrerseits Alleingesellschafterin der A-GmbH ist. Die Klägerin errichtete im Zeitraum 2001 bis 2008 ein Sportzentrum (u. a. Dreifeldturnhalle, Freizeitbad usw.) und vermietete nach Fertigstellung den Komplex an die A-GmbH für ein geringes nicht kostendeckendes Entgelt. Die Mieterin (A-GmbH) verpflichtete sich das Sportzentrum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu betreiben. Für die Festsetzung der Eintrittspreise bedurfte es der Zustimmung durch den Stadtrat der Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich zum Ausgleich der handelsrechtlichen Verluste. Bei dem Verlustausgleich sollte es sich um einen...