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NWB Nr. 19 vom Seite 1459

Verteidigungsansätze bei Irrtümern über steuerrechtliche Erklärungspflichten

Praxishinweise für Steuerstraf- und Bußgeldverfahren

Dirk Beyer

[i]Subjektiver Tatbestand muss festgestellt werden Die Komplexität des Steuerrechts führt bekanntlich gelegentlich zu Fehlvorstellungen (Irrtümern). Auch in diesen Fällen verdient der subjektive Tatbestand (Vorsatz oder Leichtfertigkeit) als Verteidigungsansatz besondere Beachtung, da er neben dem objektiven Tatbestand ebenfalls zur Überzeugung des Strafrichters feststehen muss. Der objektive Tatbestand indiziert eben nicht den subjektiven Tatbestand. Insbesondere kann der subjektive Tatbestand durch Irrtümer ausgeschlossen sein. Bedeutung hat der Ausschluss von Vorsatz und Leichtfertigkeit insbesondere für die Frage, ob eine verlängerte Festsetzungsverjährung gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eingreift, Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO anfallen oder eine steuerliche Nacherklärung eine bloße Berichtigungserklärung gem. § 153 AO oder eine Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 AO ist (zu dieser Abgrenzung vgl. Beyer, NWB 40/2016 S. 3041; Geuenich, NWB 34/2016 S. 2560).

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Vorsatz und Bewertung von Irrtümern

[i]Zum Vorsatz s. Beyer, BBK 2/2017 S. 89Vorsatz i. S. des § 370 AO setzt voraus, dass der Täter mit Wissen und/oder Wollen handelt und dem Täter aufgrund einer sog. Parallelwertung bewusst ist, Steuern zu ...