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Die Grenze zur Steuerhinterziehung bei fehlerhafter Steuererklärung
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 89Da Vorsatz und Leichtfertigkeit unbestimmte Rechtsbegriffe sind, stellt sich in der Praxis bei unzutreffenden Steuererklärungen oft die Frage, ob ein Hinterziehungsvorwurf droht oder nur ein schlichter Fehler vorliegt.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Vorsatz und Leichtfertigkeit
[i]Vorsatz als bewusste HandlungVorsatz im Sinne des § 370 AO liegt vor, wenn wissentlich und/oder willentlich gehandelt wird und dem Täter bewusst ist, Steuern zu hinterziehen. Der Vorsatz muss sich nach h. M. auch auf das Bestehen eines Steueranspruchs beziehen.
[i]Strittig: Eventualvorsatz Besondere Brisanz hat der Vorwurf des sog. Eventualvorsatzes. Es ist keine sichere Kenntnis von einem Steueranspruch erforderlich. Vielmehr liegt Vorsatz in Form des Eventualvorsatzes bereits dann vor, wenn der Beteiligte billigend in Kauf nimmt, dass Steuern hinterzogen werden, ohne dass er dies will oder sicher weiß.
[i]Leichtfertigkeit als grobe Fahrlässigkeit Dagegen verlangt Leichtfertigkeit im Sinne des § 378 AO einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn die Sorgfalt außer Acht gelassen wird und es eigentlich offensichtlich ist, dass durch diese Pflichtverletzung eine Steuerverkürzung eintreten wird.