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Verbandsrecht | Einsichtnahme in die Rechnungsprüfung durch Mitglied der Vollversammlung einer IHK
Ein Mitglied der Vollversammlung einer IHK hat ein mit den gesetzlichen Kontrollbefugnissen der Vollversammlung korrespondierendes Recht auf Einsichtnahme in den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfungsstelle für die IHK. Um eine wirksame Kontrolle des Finanzgebarens von Präsidium und Hauptgeschäftsführer, insbesondere für die Entscheidung über deren Entlastung, zu gewährleisten, ist den Vollversammlungsmitgliedern bei Bedarf die Einsichtnahme in den Prüfungsbericht zu ermöglichen, ohne dass dem Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen (OVG NRW, Urt. v. - 8 A 4282/02).