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Der neue Patientenanspruch auf einen Medikationsplan
Ein Überblick über aktuelle und zukünftige Regelungen
Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. mit § 29a BMV-Ä haben Krankenversicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, seit dem Anspruch auf Erstellung, Erläuterung und Aushändigung eines Medikationsplans durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt. Obwohl diese Regelung mit dem „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz)“ geschaffen wurde, kann der Plan bis auf Weiteres lediglich in Papierform beansprucht werden. Adressat des Anspruchs ist grundsätzlich der Hausarzt des Patienten, doch auch Fachärzte und Apotheker können Verpflichtungen treffen.
A. Gesetzgebungskontext
§ 31a SGB V wurde mit dem Inkrafttreten des E-Health-Gesetzes am in das SGB V eingefügt. Näheres über Inhalt, Struktur und Vorgaben zur Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans ist in der „Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans – BMP“ zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer und dem Deutschen Apothekerverband vom (Vereinbarung BMP) geregelt. Zudem bestimmt § 29a BMV-Ä Genaueres zum Patientenanspruch.
B. Zweck der Neuregelungen
Der Medikationsplan soll durch die Verbesserung der Information von Ve...