Schöner zweiter Versuch
Am [i]BMF, StUmgBG RefE vom 1. 11. 2016 unter http://go.nwb.de/n332a1. November hat das BMF den Referentenentwurf für ein Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) veröffentlicht. Das ist einmal mehr ein sperriger Ausdruck für ein punktgenaues Vorhaben. Solche Wortungetüme sind für ein fremdsprachiges Publikum so drollig wie wenig einprägsam. Der deutsche Leser hingegen stutzt aus einem anderen Grund. Klingt das nicht irgendwie bekannt?
[i]Terminologische Verwechslungsgefahr und gleicher Antrieb des GesetzgebersJa, genau! Zum trat das Steuer hinterziehungsbekämpfungsgesetz (StHBG) in Kraft. Auslöser des älteren Gesetzes war die Causa Zumwinkel. Es sollte „die Steuerhinterziehung durch Nutzung von Staaten, die nicht die OECD-Auskunftsstandards akzeptieren, erschweren bzw. verhindern. Insbesondere [sollte] es die Informationsdefizite der Finanzverwaltung bei der Aufklärung grenzüberschreitender Besteuerungssachverhalte beseitigen“ (MdB Kolbe in der Ersten Lesung, BT-Plenarprotokoll 16/220 S. 23988). Nichts anderes gilt für das neue Vorhaben, dem die Veröffentlichung der „Panama Papers“ voranging: „Kernpunkt [...] ist die Schaffung von Transparenz über „beherrschende“ Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der E[U oder des EWS] sind.“
[i]Neuer Anlauf zielt auf Abschreckung und BesänftigungNach sieben Jahren dreht das BMF die Stellschrauben also noch einige Windungen weiter. So berechtigt das Anliegen ist, so sehr ist dem Vorhaben die beabsichtigte Wirkung auf die Öffentlichkeit anzumerken. Wenn die Neuregelungen explizit „auch eine präventive Wirkung“ haben sollen, so sind dies janusköpfig Abschreckung und Besänftigung zugleich. Ferner spricht das neue Vorhaben dafür, dass die fast namensgleiche erste Regelung nicht von Erfolg gekrönt war. Denn in beiden Fällen geht es um mehr Transparenz und weniger Steuerflucht. Es wird beim zweiten Versuch wohl nicht bleiben...
[i]„Falsche“ Anwendung des Steuerrechts im Einzelfall kann eine verbotene Beihilfe darstellenDer Fiskus ist nicht immer unschuldig daran, dass er letzten Endes weniger Steuern erhebt, als es im Gesetz generell festgesetzt ist. Dies belegt in diesem Heft der Top-Beitrag von Wienbracke ab , der sich der defizitären Sachverhaltsermittlung und gesetzesinkongruenten Rechtsanwendung durch nationale Finanzbehörden unter dem Vorzeichen des EU-Beihilfenbegriffs annimmt.
[i]Kooperation zwischen Fiskus und Steuerpflichtigen in ItalienEbenso schaffen zwei neue Ruling-Verfahren in Italien für international tätige Unternehmen und ausländische Investoren in erster Linie größere Rechtssicherheit. Die neuen Vorschriften ordnet Frei ab ein. Ein unerwünschter Nebeneffekt dieser verbindlichen Auskünfte dürfte indes im Einzelfall auch eine geringere Steuerquote sein.
Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 21 / 2016 Seite 1
NAAAF-85513