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BGH 14.06.2016 II ZB 10/15, NWB 38/2016 S. 2846

Gesellschaftsrecht | Außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten

Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten (§ 166 Abs. 3 HGB) ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.

Anmerkung:

Der Senat hat zunächst deutlich gemacht, dass die gleichzeitige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB durch eine Leistungsklage der Zulässigkeit des Antrags nach § 166 Abs. 3 HGB nicht entgegensteht. Das Kontrollrecht aus § 166 Abs. 3 HGB tritt neben das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB (vgl. ­ II ZR 36/83, ZIP 1984 S. 702, 705). Der Senat h...