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Gesellschaftsrecht | Außerordentliches Informationsrecht des Kommanditisten
Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten (§ 166 Abs. 3 HGB) ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grunds auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft.
Der Senat hat zunächst deutlich gemacht, dass die gleichzeitige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB durch eine Leistungsklage der Zulässigkeit des Antrags nach § 166 Abs. 3 HGB nicht entgegensteht. Das Kontrollrecht aus § 166 Abs. 3 HGB tritt neben das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB (vgl. II ZR 36/83, ZIP 1984 S. 702, 705). Der Senat h...