Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handelsrecht | Reduziertes Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Offenlegungspflicht von Kleinstkapitalgesellschaft
Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können ein gegen sie wegen der verspäteten Einreichung der Jahresabschlussunterlagen reduziertes Mindestordnungsgeld von 500 € (§ 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB) nur dann geltend machen, wenn sie auch tatsächlich von ihrem Recht (§ 326 Abs. 2 HGB), die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen [i]infoCenter „Rechnungslegung der Kleinstkapitalgesellschaften (HGB)“ NWB UAAAE-33282 , Gebrauch gemacht haben. Eine Offenlegung durch (bloße) Veröffentlichung der Jahresabschlussunterlagen anstelle eines klaren Hinterlegungsauftrags (nebst zugehöriger Erklärung zur Größenklasse) reicht deshalb für eine Herabsetzung des Ordnungsgelds nicht aus. Auch sonstige Billigkeitsgründe sind mangels gesetzlicher Grundlage unbeachtlich (vgl.