Steuerliche Fremdvergleichspreise …
... Standardmethoden
Steuerliche Verrechnungspreise beruhen auf dem Grundsatz des Fremdvergleichs. Hiernach müssen zur Bewertung konzerninterner Transaktionen die Bedingungen zugrunde gelegt werden, die voneinander unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten. Die Gewinnabgrenzung soll also der Intention nach durch Marktpreise objektiviert werden. Die methodische Bestimmung der Fremdvergleichspreise ist in Deutschland gesetzlich verankert; nach dem sog. Stufenverhältnis des § 1 Abs. 3 AStG haben die Standardmethoden Vorrang, sofern die zugrunde gelegten Fremdvergleichswerte bezüglich der Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter, Chancen und Risiken uneingeschränkt vergleichbar sind. Zu diesen Standardmethoden zählen die Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und die Kostenaufschlagsmethode. Kahle und Schulz diskutieren ab die Reichweite und Grenzen dieser Standardmethoden.
„Gleitende“ Unternehmensnachfolge im Lichte aktueller BFH-Rechtsprechung
In seinem Urteil vom hatte der BFH darüber zu entscheiden, wie steuerlich zu verfahren ist, wenn im Rahmen einer „gleitenden Unternehmensnachfolge“ nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils von dem Vater auf seinen Sohn übertragen wird und gleichzeitig ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens – nämlich das Betriebsgrundstück – durch den Vater vollständig zurückbehalten wird. Hoheisel und Tippelhofer informieren ab anhand der zugrunde liegenden BFH-Urteilsentscheidung über die aktuellen Grundsätze zur gleitenden Übertragung von Mitunternehmeranteilen bei Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen und zeigen auf, welche Risiken in der Praxis zu beachten sind.
Zuordnung von Genussrechtskapital zum Eigenkapital
Mit der Verfügung der OFD NRW vom liegt aktuell eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen Genussrechtskapital auch in der Steuerbilanz dem Eigenkapital zuzuordnen ist. In der Vergangenheit wurde diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen. Jedoch wurde auch für diesen Fall ein Anwendungsfall des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gesehen, wie sich aus dem ergibt. Nunmehr ist zu differenzieren, wie Grützner ab zeigt: Ist das Genussrechtskapital dem Eigenkapital zuzuordnen, ist hinsichtlich der Vergütungen dafür nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG zu verfahren. Die Vergütungen für Genussrechtskapital, das nicht dem Eigenkapital zuzuordnen ist, aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfüllt, mindern nach dieser Vorschrift das Einkommen nicht. Die Rechtsfolgen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 KStG unterscheiden sich danach insoweit nicht. Die praktische Bedeutung der nunmehr auch steuerlich zu beachtenden Differenzierung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital dürfte damit in der Klärung einer Zweifelsfrage bestehen, die sich bei der Aufstellung von Steuerbilanzen zur Übermittlung an die Finanzverwaltung nach § 5b EStG stellen kann.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 17/2016 Seite 1
NWB VAAAF-81070