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StuB Nr. 17 vom Seite 654

Zur Zuordnung von Genussrechtskapital zum Eigenkapital

Anmerkungen zur Verfügung der OFD NRW vom 12. 5. 2016

StB Dieter Grützner

Genussrechte werden im Regelfall als Vergütung für die Überlassung von Kapital eingeräumt, ohne dem Berechtigten Kontroll- oder Mitwirkungsrechte zuzugestehen. Der Gesetzgeber hat keine Regelungen zur Ausgestaltung der Genussrechte erlassen. Dies hat in der Praxis zu einer unterschiedlichen Ausgestaltung von Genussrechten geführt. Dementsprechend werden Vergütungen für Genussrechte unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften gleichgestellt, während es sich in anderen Fällen um Bezüge aus sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handeln kann. Unterliegen die Schuldner der Vergütungen der Besteuerung nach dem KStG, wird dieser differenzierten Beurteilung durch § 8 Abs. 3 KStG Rechnung getragen. Zu dieser Vorschrift hat das BMF in 1986 Stellung genommen. Diese Ausführungen hat nunmehr die OFD NRW mit Verfügung vom auf der Grundlage eines Beschlusses der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ergänzt.

OFD NRW, Vfg. vom - S 2742 - 2016/0009 - St 131 NWB YAAAF-74531

Kernaussagen
  • Mit dieser Verfügung stellt die Finanzverwaltung klar, unter welchen Voraussetzungen Genussrechtskapital auch in der Steuerbilanz dem Eigenkapital zuzuordnen ist.

  • Nach der Verfügung ist zu dif...