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Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding – Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person
Streitig war im vorliegenden Fall ( NWB DAAAF-78180), ob einer geschäftsleitenden Holding der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen im Zusammenhang mit Kapitalbeschaffungsmaßnahmen zusteht und eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sein kann. Die Klägerin, ein Dachfonds, hielt Beteiligungen an zwei Objektgesellschaften, an die sie auf schuldrechtlicher Grundlage administrative und kaufmännische Dienstleistungen gegen eine vertraglich vereinbarte (Pauschal-)Vergütung ausführte. Die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit der Einwerbung von Kapital brachte der Dachfonds zum Abzug.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Erstinstanzlich unterlag die Klägerin ( NWB SAAAD-90658), auf den Beschluss zur Vorabentscheidung des XI. Senats (, BStBl 2014 II S. 417) an den EuGH erging dessen Zwischenurteil vom (Rs. C-108/14, Larentia + Minerva und Rs. C-109/14, Marenave AG NWB RAAAE-97099). Der EuGH gewährte der geschäftsleitenden Holding den Vorsteuerabzug und erkannte, dass eine unmittelbare Berufung des Steuerpflichtigen auf Art. 11 Satz 2 MwStSystRL ausscheidet. Die Beschränkung des pe...