Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorsteuerabzug einer Holding bei Kapitaleinwerbung
Das reine Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar. Eine reine Holdinggesellschaft ist daher in Ermangelung einer unternehmerischen Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Davon zu unterscheiden ist die Führungsholding, die aktiv in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift und dadurch Umsätze generiert. Bei der Führungsholding kann grundsätzlich die Vorsteuer aus Eingangsleistungen abgezogen werden. In seinem hat der BFH allerdings die Grenzen dieses Vorsteuerabzugs aufgezeigt.
A. Leitsätze
1. Kosten, die einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften entstehen, in deren Verwaltung sie durch das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen Eingriffe vornimmt, eröffnen ihr hinsichtlich der für diese Kosten bezahlten Mehrwertsteuer grundsätzlich ein Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug.
2. An dem erforderlichen Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb fehlt es, wenn das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu dem Beteilig...