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Vorsteuerabzug bei Holdings und umsatzsteuerliche Organschaft
Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 16. 7. 2015 - Rs. C-108/14 und C-109/14
[i]EuGH, Urteil vom 16. 7. 2015 - Rs. C-108/14 und C-109/14 NWB RAAAE-97099 Der Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften hat sich als umsatzsteuerlicher Dauerbrenner erwiesen und beschäftigt Rechtsprechung, Verwaltung und Beratungspraxis seit langer Zeit. Das Thema war seit 1991 auch Gegenstand zahlreicher EuGH-Entscheidungen, die den Umfang der Vorsteuerabzugsberechtigung für Holdinggesellschaften bisher jedoch nicht rechtssicher klären konnten. In dem Verfahren, das dem , Larentia + Minerva und C-109/14, Marenave Schiffahrts AG NWB RAAAE-97099 zugrunde lag, ging es nun um den [i] Trinks vom 17. 7. 2015, nwb-experten-blog.de Vorsteuerabzug von sog. Führungsholdings, die an sämtliche ihrer Tochtergesellschaften entgeltliche Dienstleistungen ausführten. Der EuGH hat eine Vorsteuerkürzung aufgrund eines etwaigen nichtunternehmerischen Bereichs abgelehnt. Dies dürfte die Rechtssicherheit für Holdings deutlich erhöhen und die Streitfälle in Betriebsprüfungen reduzieren. Die Frage nach dem [i]Mustereinspruch zu der Frage, ob die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft ein Über-/Unterordnungsverhältnis erfordert (BFH V R 15/14) NWB TAAAE-72249 Aufteilungsschlüssel für gemischte Holdings hat der EuGH dagegen unbeantwortet gelassen. Das deutsche Organschaftskonzept stand in diesem EuGH-Verfahren eben...