VO EU Nr. 2015/848 Artikel 92

Kapitel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 92 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem mit Ausnahme von

  1. Artikel 86, der ab dem gilt,

  2. Artikel 24 Absatz 1, der ab dem gilt und

  3. Artikel 25, der ab dem gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

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NAAAF-73152