VO EU Nr. 2015/848 Artikel 86

Kapitel VII: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 86 Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union [1]

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates [2] geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine kurze Beschreibung ihres nationalen Rechts und ihrer Verfahren zum Insolvenzrecht, insbesondere zu den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Aspekten, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.

(3) Die Kommission macht Informationen bezüglich dieser Verordnung öffentlich verfügbar.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-73152

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 92 Buchst. a dieser Verordnung ist Artikel 86 mit Wirkung v. in Kraft getreten.

2Amtl. Anm.: Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27. 6. 2001, S. 25).