VO EU Nr. 2015/848 Artikel 75

Kapitel V: Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

Abschnitt 2: Koordinierung

Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften

Artikel 75 Abberufung des Koordinators

Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator

  1. zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder

  2. nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAF-73152