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Einspruchsverfahren
Ebber, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, infoCenter;
Gerlach, Aussetzung der Vollziehung, infoCenter;
v. Wedelstädt, Einspruch, infoCenter;
v. Wedelstädt, Präklusion, infoCenter;
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Bohn, Einspruchsverfahren im Kindergeldrecht, 2014;
Günther, Das Einspruchsverfahren gegen VA der Finanzverwaltung, AO-StB 2008 S. 280;
Jesse, Einspruch und Klage im Steuerrecht, 4. Aufl., München 2017;
Korn/Strahl, Checklisten für Änderungsanträge und Rechtsbehelfe – Höchstrichterliche Urteile mit steuerentlastender Tendenz und aktuelle Steuerstreitpunkte aus dem Jahr 2014, KÖSDI 2014 S. 19118;
Marx, Einspruch und Klage im Steuerrecht aus entscheidungsorientierter Sicht, Ubg 2015 S. 421;
Meier/Spohrer, Der Einspruch im Steuerrecht, Wiesbaden 2012;
Munkert/Naczinsky, Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, DStR-Beihefter zu Heft 7/2009;
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A. Problemanalyse
1 Im Einspruchsverfahren gibt es zahlreiche Tücken und Hindernisse, die eine erfolgreiche Anfechtung des richtigen Bescheids verhindern. Dieser Grundlagenbeitrag wendet sich zum einen an Unternehmer und deren Mitarbeiter im Rechnungswesen, die Steuerbescheide selbst prüfen. Er wendet sich aber zum anderen auch an die Mitarbeiter in Steuerbüros, die in ihrer täglichen Praxis gegen Steuerbescheide Einsprüche einlegen müssen. Anhand von zahlreichen Beispielsfällen werden die Besonderheiten des Einspruchsverfahrens erläutert und praktische Tipps und Hinweise für das Einspruchsverfahren gegeben.
B. Problemlösung
I. Einspruch gegen den richtigen Bescheid
1. Mehrere Verwaltungsakte in einem Bescheid (Steuern, Zinsen, Verspätungszuschlag)
2Einspruch gegen einzelnen Verwaltungsakt
Bereits ein gewöhnlicher Steuerbescheid enthält mehr als nur eine Regelung, also mehr als nur einen Verwaltungsakt. Neben der Steuerfestsetzung, die bei Ehegatten bereits aus zwei Festsetzungen besteht, kann ein Steuerbescheid auch noch Festsetzungen enthalten über
den Solidaritätszuschlag,
die Kirchensteuer,
Zinsen i. S. von § 233a AO sowie
einen Verspätungszuschlag.
3 Der Einkommensteuerbescheid setzt sich damit aus mehreren Verwaltungsakten zusammen, die aus formellen Gründen in einem Bescheid miteinander verbunden werden. Der Steuerpflichtige muss sich daher überlegen, welchen der genannten Verwaltungsakte er anficht.
Hält A lediglich die Festsetzung des Verspätungszuschlags für rechtswidrig, muss er z. B. gegen den „Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2020 vom ...“ Einspruch einlegen. Würde er nur Einspruch gegen den „Einkommensteuerbescheid 2020“ einlegen, bestünde die Gefahr, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags bestandskräftig wird. Ein nur gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteter Einspruch wird nur dann als Einspruch (auch) gegen den Verspätungszuschlag ausgelegt werden können, wenn der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist begründet wird und aus der Begründung ersichtlich wird, dass der Verspätungszuschlag angefochten wird. Wird der „gegen den Einkommensteuerbescheid 2020“ eingelegte Einspruch jedoch nicht innerhalb der Einspruchsfrist begründet oder richtet sich die Begründung nur gegen die Einkommensteuerfestsetzung, wird eine Auslegung des Einspruchs, dass auch der Verspätungszuschlag angefochten werden sollte, in der Regel nicht möglich sein.
4 Einspruch gegen Solidaritätszuschlag, Zinsfestsetzung und Kirchensteuer nur in Ausnahmefällen
Ein Einspruch gegen den Solidaritätszuschlag, gegen die Zinsen oder gegen die Kirchensteuer ist hingegen nur statthaft, wenn spezifische Einwendungen gegen die Zinsfestsetzung (z. B. gegen die Höhe des Zinssatzes), gegen den Solidaritätszuschlag (z. B. Verfassungswidrigkeit) oder gegen die Kirchensteuer (z. B. Austritt aus der Kirche) erhoben werden. Ansonsten besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn als Begründung lediglich eine zu hohe Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage geltend gemacht wird: Bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung werden die Zinsfestsetzung, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nämlich von Amts wegen angepasst.