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BBK Nr. 15 vom Seite 713

Form und Inhalt des Einspruchs

Tipps und Hinweise für das Einspruchsverfahren (Teil 4)

Bernd Rätke

[i]Rätke, Tipps und Hinweise für das Einspruchsverfahren, Teil 1 NWB FAAAE-11034, Teil 2 NWB LAAAE-12445 und Teil 3 NWB DAAAE-12426In diesem Teil der Reihe zum Einspruchsverfahren geht es etwa um die Fragen, ob ein Einspruch per E-Mail wirksam eingelegt werden kann, wer bei Ehegatten Einspruch einlegen sollte und wer für eine Personengesellschaft Einspruch einlegen darf. Außerdem wird der sog. Antrag auf schlichte Änderung als Alternative zu einem Einspruch vorgestellt.

Die Reihe „Tipps und Hinweise für das Einspruchsverfahren” gliedert sich in die folgenden Teile:

I. Schriftform

[i]Brief, Telefax oder E-Mail Der Einspruch ist schriftlich per Brief oder Telefax oder zur Niederschrift beim FA einzulegen (§ 357 Abs. 1 AO). Darüber hinaus kann der Einspruch auch per E-Mail beim FA eingelegt werden, wenn das FA hierfür einen elektronischen Zugang im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist im Gegensatz zur elektronischen Erhebung einer Klage