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Zinsschranke und 6b-Rücklage
Ist die Bildung einer 6b-Rücklage sinnvoll?
[i]BFH, Beschluss vom 14. 10. 2015 - I R 20/15 NWB TAAAF-66181 Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die sog. Zinsschranke eingeführt. Danach sind Zinsaufwendungen unter bestimmten Bedingungen nur beschränkt abzugsfähig. Der BFH hat mit Vorlagebeschluss an das NWB TAAAF-66181 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geäußert. [i]Zur Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke s. auch Bolik, StuB 5/2016 S. 180; Schmidt, NWB 13/2016 S. 905 NWB GAAAF-69324 Dabei hat er allerdings nicht problematisiert, dass auch aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Behandlung der 6b-Rücklage bei der Berechnung des EBITDA das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzt sein könnte. Für den Steuerpraktiker stellt sich aufgrund der gesetzlichen Regelung aber die Frage, ob es beim Greifen der Zinsschranke überhaupt sinnvoll ist, eine 6b-Rücklage zu bilden. Eine Orientierung zu dieser Frage will der nachfolgende Aufsatz geben.
Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) u. a. aufrufbar:
Berechnungsprogramm „Zinsschranke § 4h EStG/§ 8a KStG“ NWB EAAAD-75640
Grundlagen „Betrieblicher Schuldzinsenabzug – Eingeschränkter Schuldzinsenabzug – Zinsschranke“ NWB YAAAE-57242
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in