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NWB direkt Nr. 13 vom Seite 305

Zinsschranke und 6b-Rücklage

Fritz Schmidt

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAF-69318 Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die sog. Zinsschranke eingeführt. Danach sind Zinsaufwendungen unter bestimmten Bedingungen nur beschränkt abzugsfähig. Der BFH hat mit Vorlagebeschluss an das NWB TAAAF-66181 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke geäußert. Dabei hat der BFH nicht problematisiert, dass auch aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Behandlung der 6b-Rücklage bei der Berechnung des EBITDA das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzt sein könnte. Für den Steuerpraktiker stellt sich zumindest bis zur Entscheidung des BVerfG die Frage, ob es beim Greifen der Zinsschranke überhaupt sinnvoll ist, eine 6b-Rücklage zu bilden.

Ausführlicher Beitrag s. .

Bei der EBITDA-Berechnung wird die 6b-Abschreibung nicht einbezogen, ...

[i]Steuervor- und -nachteile gleichen sich nicht ausBeim Konzept der 6b-Rücklage – ohne Greifen der Zinsschranke – gleichen sich die nicht aufgedeckten stillen Reserven über die verminderte Abschreibung des Ersatzwirtschaftsguts während dessen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer über alle Perioden hinweg wieder aus. Nach § 4h Abs. 1 EStG wird bei der EBITDA-Berechnung die 6b-Abschreibung nicht einbezogen. Beim...