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OLG Celle 11.02.2016 9 W 10/16, NWB 12/2016 S. 838

Gesellschaftsrecht | Namentliche Benennung der Gründungskosten in GmbH-Satzung

Soll bei der Gründung der GmbH in deren Satzung der Gründungsaufwand auf die Gesellschaft in Überreinstimmung mit § 26 Abs. 2 AktG analog übertragen werden, reicht hierfür allein die Formulierung „Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesellschaft“ ohne gleichzeitige abschließende Benennung auch ihrer konkreten Art und Höhe nicht aus.

Anmerkung:

Der Senat legt damit unter Hinweis auf die [i]infoCenter „GmbH-Gründung“ NWB QAAAB-05667 grundlegende Entscheidung des , BGHZ 107 S. 1) zur betragsmäßigen Festsetzung der Gründungskosten in der GmbH-Satzung einen besonders strengen Maßstab zum Ausweis des Gründungsaufwands an (ebenso zuvor schon OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 3 W 28/13, ZIP 2014 S. 623). Den kann man durchaus deswegen kritisieren, weil er damit die...