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Gesellschaftsrecht | Abwicklung einer stillen Gesellschaft
Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grds. zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt – so der BGH – in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. Innen-KG ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der auf Berechnung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Gesellschaft gerichtete Anspruch [i]Fahsel, NWB 40/2015 S. 2952des stillen Gesellschafters entsteht daher nicht erst dann, wenn sämtliche Schulden des Geschäftsherrn (hier: einer GmbH & Co. KG) berichtigt sind.
Die Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung. De...