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Umsatzsteuerfreiheit der von einem Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik erbrachten Laborleistungen
Das FG Berlin-Brandenburg widerspricht in seinem der Verwaltungsauffassung, wonach ein klinischer Chemiker bzw. Laborarzt nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfreie Leistungen erbringen kann. Vielmehr sollen die Heilbehandlungen auch ohne das von der Verwaltung geforderte persönliche Vertrauensverhältnis zum Patienten nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG begünstigt sein. Die vom FG zugelassene Revision ist anhängig (Az. beim BFH: XI R 23/15).
Sachverhalt
Der Kläger war Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik und als freier Mitarbeiter für die B-GmbH tätig, welche als Laborunternehmen für niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser diagnostische Leistungen auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin, der Infektionsserologie, der Endokrinologie, der Autoimmundiagnostik und der Hämostaseologie erbracht hatte. Für seine Tätigkeit standen dem Kläger in den Streitjahren 2009 bis 2012 monatliche Honorare zu, die er als nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei ansah.
Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass die Leistungen der klinischer Chemiker wie auch von Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vert...