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KSR Nr. 1 vom Seite 4

Betreuung einer Katze als haushaltsnahe Dienstleistung

BFH widerspricht restriktiver Auffassung des BMF

Alexander Kratzsch

Bisher war umstritten, ob Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen nach § 35a EStG zu berücksichtigen sind. Der BFH hat nun entschieden, dass – entgegen BStBl 2014 I S. 75, Anlage 1 – die Versorgung und Betreuung einer im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Katze als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein kann.

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Ob die Betreuung von Haustieren unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG fällt, war bisher umstritten. Beispielsweise hatte das FG Münster einem Hundebesitzer, der seine beiden Hunde mehrfach im Monat von einem sog. Dogsitter an der Wohnung abholen, betreuen und zurückbringen ließ, die Anerkennung der Aufwendungen versagt. Die Hundebetreuung sei nicht „im Haushalt“ ausgeübt worden, wie in § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG gefordert (