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BBK Nr. 21 vom Seite 998

Drohende Gewinnerhöhung bei unvollständiger Rangrücktrittsvereinbarung

Gestaltungsempfehlungen zur Vermeidung

Bernd Rätke

[i]Rätke, Beständigkeit und Wandel beim Rangrücktritt, StuB 20/2015 S. 771 NWB ZAAAF-05973 Durch einen Rangrücktritt will der Schuldner eine Insolvenz verhindern. Steuerlich kann der Rangrücktritt aber zu einer Gewinnerhöhung führen, wie der BFH in einer sehr umstrittenen Entscheidung vor vier Jahren deutlich gemacht hat. Mit Spannung war nun erwartet worden, ob der BFH an seiner umstrittenen Rechtsprechung festhält. Die Antwort lautet: zum Teil! [i]BFH, Urteil vom 15. 4. 2015 - I R 44/14 NWB ZAAAE-94260

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Grundsätzliches zum Rangrücktritt

1. Inhalt des Rangrücktritts

[i]Verbindlichkeit bleibt bestehenDurch einen Rangrücktritt wird der Darlehensvertrag abgeändert: Der Gläubiger tritt bis zur Beendigung der wirtschaftlichen Krise mit seiner Forderung zurück, bis die anderen Gläubiger befriedigt sind. Der Schuldner erhält damit gegenüber dem Gläubiger ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Verbindlichkeit einschließlich der für den Gläubiger bestellten Sicherheiten bleibt aber bestehen, wird also nicht erlassen.

[i]Besserungsabrede ergänzt RangrücktrittIn der Praxis wird die Rangrücktrittsvereinbarung üblicherweise mit einer sog. Besserungsabrede versehen. Hierin wi...