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StuB Nr. 20 vom Seite 771

Beständigkeit und Wandel beim Rangrücktritt

Anmerkungen zum

Vorsitzender Richter am FG Bernd Rätke

Vor knapp vier Jahren entstand bei vielen Kapitalgesellschaften Unruhe durch eine BFH-Entscheidung zur steuerlichen Behandlung des Rangrücktritts, wenn eine Tilgung aus freiem Vermögen nicht vorgesehen war. Die Verbindlichkeit war dann nämlich gewinnerhöhend aufzulösen, ohne dabei die Gewinnerhöhung durch eine verdeckte Einlage kompensieren zu dürfen. Mit Spannung erwartet wurde daher, ob der BFH an seiner Rechtsprechung festhält.

Kernfragen
  • Was gilt nach dem neuen BFH-Urteil weiterhin?

  • Inwieweit erfolgt eine Änderung der BFH-Rechtsprechung?

  • Welche Fragen bleiben weiterhin offen?

I. Sachverhalt und Entscheidung des BFH

1. Sachverhalt

[i]Hoffmann, Rangrücktritt als steuerlicher Eigenkapitalgenerator, StuB 15/2015 S. 561 NWB CAAAE-97963 Hamminger, Neues zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen qualifizierter Rangrücktrittsvereinbarungen, NWB 30/2015 S. 2231 NWB YAAAE-94431 Kraft/Schreiber, Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt, NWB 36/2015 S. 2640 NWB VAAAE-99957 Broemel/Endert, Folgen eines Rangrücktritts in der Handels- und Steuerbilanz, BBK 8/2015 S. 357 NWB YAAAE-88097 Wolf, Rechtsfolgen einer Rangrücktrittserklärung, StuB 12/2015 S. 461 NWB NAAAE-93013 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 6. Aufl., Herne 2015, § 246 NWB FAAAE-80384 Die Klägerin war die T-GmbH, die von ihrer Muttergesellschaft, der M-GmbH, ein Darlehen i. H. von 7 Mio € erhalten hatte. Im Jahr 2004 vereinbarten die Klägerin und die M-GmbH einen Rangrücktritt mit folgender Formulierung:

„Die M-Gmb...