Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Drohende Gewinnerhöhung bei Rangrücktrittsvereinbarungen
Der BFH hat [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 998in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Rangrücktrittsvereinbarungen zum Teil bestätigt, zum Teil aber auch auf die geäußerte Kritik reagiert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Die bisherige BFH-Rechtsprechung
[i]Gewinnerhöhung bei unzureichender BesserungsabredeDer BFH hatte in seiner Grundsatzentscheidung vom - I R 100/10 entschieden, dass eine Verbindlichkeit nach § 5 Abs. 2a EStG gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn der Rangrücktritt mit einer Besserungsabrede versehen wird, in der eine Tilgung nur aus künftigen Gewinnen und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss vorgesehen wird – nicht aber auch eine Tilgung aus sonstigem (freiem) Vermögen.
II. Die aktuelle BFH-Entscheidung
[i]BFH hält teilweise an Rechtsprechung fest Mit Urteil vom - I R 44/14 hält der BFH hinsichtlich der Frage der Gewinnerhöhung an seiner umstrittenen Entscheidung aus dem Jahr 2011 fest und geht weiterhin von einer gewinnerhöhenden Ausbuchung der Verbindlichkeit aus, wenn in der Besserungsabrede eine Tilgungsmöglichkeit aus sonstigem freiem Vermögen nicht vereinbart wird. Jedoch lässt der BFH nunmehr den Ansatz einer verdeckten Einlage zu, wenn der Rangrücktritt von einem GmbH-Gesel...