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Bilanzierung | Rückstellungen für die Entsorgung von Energiesparlampen
Nach dem darf ein Elektronikhändler für die Entsorgung von Energiesparlampen eine Rückstellung bilden, soweit eine Entsorgungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) besteht.
Gem. § 6 Abs. 3 ElektroG haben die Hersteller für Geräte, die ab dem in den Verkehr gebracht werden, eine Garantie für die Entsorgung zu leisten. Die Garantie kann durch Versicherung, Bankkonto etc. oder Teilnahme an der Finanzierung im Sinne des Vorfinanzierungsverfahrens geleistet werden. Für die Berechnung stehen dem Hersteller zwei [i]„Rückstellungen – Berechnung gemäß Steuer- und Handelsrecht“ NWB AAAAE-22254 Optionen zur Verfügung. Zum einen kann er die Umlagefinanzierung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG, zum anderen die Vorausfinanzierung gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG wählen. Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen; ein Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.