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Einkommensteuer | Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still
Beteiligt sich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter und verzichtet die Kapitalgesellschaft im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung, wird nach dem der Kapitalgesellschaft bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft der angemessene Gewinnanteil zugerechnet.
Finanzgericht und BFH stimmten darin überein, dass der Kläger als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH, und als deren atypisch stiller Gesellschafter die GmbH-Anteile in seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II hielt. Daraus folgte, dass offene und verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Gesellschafter als ...