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OLG Celle 05.08.2015 9 U 22/15, NWB 36/2015 S. 2630

Umwandlungsrecht | Zuweisung eines Bargeldbetrags in Spaltungsbilanz an abgespaltenen Rechtsträger

Wird in einer Abspaltungsbilanz bei den Aktiva unter „Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten“ von der Gesamtsumme von rund 250.000 € u. a. dem abgespaltenen S. 2631 [i]infoCenter „Umwandlungsbilanz (UmwG)” NWB JAAAC-34002 Rechtsträger ein Betrag von rund 159.000 € zugewiesen, hat diese Zuweisung mangels hinreichender Bestimmtheit des zu übertragenden Vermögensgegenstands keine dingliche Wirkung (§ 131 UmwG) und begründet von daher keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des abgespaltenen Rechtsträgers, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die streitbefangene Forderung gegenüber den Banken noch allen an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern zusteht.

Anmerkung:

Die Klägerin hat zwar infolge der dinglichen Unbestimmtheit des Spaltungsvertrags vorerst eine Niederlage hinsichtlich der begehrten Zahlung im vorliegenden Urkundsverfahren erlitten...