Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesellschaftsrecht | Missbräuchliche Entlastung der GmbH-Geschäftsführung bei erheblichem Pflichtverstoß
Bei der Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführer einer GmbH (§ 46 Nr. 5 GmbHG) steht den abstimmenden Gesellschaftern grds. ein weiter Ermessensspielraum zu. Vor allem die Würdigung von Tatsachen obliegt insoweit ihrer Beurteilung. Rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist sie damit allenfalls dann, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung der Entlastung denkbar ist. Das ist der Fall, wenn die Geschäftsführer in der Vergangenheit wiederholt in erheblicher Weise gegen Satzung und Gesetz [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers” NWB AAAAD-82350 (hier: durch verspätete Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses) verstoßen haben, ohne diesen Verstoß spätestens in den jährlichen Gesellschafterversammlungen rechtfertigen oder erklären zu können.
Selbst wenn aber – wie im Streitfall – ein wiederholter bußgeldbewehrter Verstoß ge...