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BGH 02.06.2015 VI ZR 387/14, NWB 36/2015 S. 2631

Schadensersatzrecht | Kosten der Reparatur bei Totalschaden des Fahrzeugs

Der BGH hat entschieden, dass dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug trotz Totalschadens reparieren lässt, die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. Die Reparatur darf auch nicht von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens abweichen. Im Streitfall hatte die Klägerin gegenüber der beklagten Versicherung Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Der vorgerichtlich mit der Schätzung des Sachschadens beauftragte Sachverständige bezifferte die Reparaturkosten auf 2.973 € brutto, den Wiederbeschaffungswert auf 1.600 € und den Restwert mit 470 €. Die Klägerin ließ das Auto reparier...