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Gesellschaftsrecht | Einschränkbare Vertretungsmacht des Vereinsvorstands
Anders als bei juristischen Personen des Handelsrechts (vgl. § 82 Abs. 1 AktG, § 37 Abs. 2 GmbHG) ist die Vertretungsmacht des Vorstands eines Vereins durch die Satzung mit Wirkung gegenüber Dritten zwar beschränkbar (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3, § 64 Abs. 2 BGB), die entsprechende Satzungsregelung, welche die Vertretungsmacht sachlich begrenzt, muss dann aber eindeutig und hinreichend bestimmt erkennen lassen, dass nicht nur eine Beschränkung der internen Geschäftsführungsbefugnis, sondern auch eine Beschränkung der Vertretungsmacht gewollt ist und welchen Umfang die Beschränkung haben soll [i]infoCenter „Organe des Vereins” NWB QAAAD-86811 (vgl. , DStR 1996 S. 1334). Lässt eine Satzungsregelung diese Klarheit vermissen, wobei die Satzung dazu lediglich aus ihrem objektiven Inhalt heraus auszulegen ist und Willensäußerungen oder Interessen der ...