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Keine „kostenlose“ Saunanutzung für Hotelgäste seit 1. 7. 2015
Auswirkungen des , BStBl 2014 I S. 1439
Hotelgästen wird neben der Übernachtung häufig auch die Möglichkeit der „kostenlosen“ Saunanutzung angeboten. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Sauna wirkt sich meist nicht auf den tatsächlichen Übernachtungspreis aus. Seit muss jedoch ein getrennter Ausweis von Übernachtung und Saunanutzung in der Hotelrechnung erfolgen. Hintergrund ist, dass der ermäßigte Steuersatz für Saunaleistungen im Gegensatz zu Beherbergungsumsätzen nun nicht mehr gilt.
A. Steuersatz auf Saunaleistung und Beherbergungsumsätze
Für unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundene Umsätze sowie für die Verabreichung von Heilbädern ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG). Die Finanzverwaltung war – in Abweichung zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. , BStBl 2007 II S. 283) bislang der Auffassung, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach bereits allgemeinen Heilzwecken dienen. Einer ärztlichen Verordnung hierzu bedurfte es nicht. Für die Inanspruchnahme von Saunaleistungen galt damit regelmäßig der ermäßigte Steuersatz.
Mit änderte das BMF seine bisherige Rechtsauffassung mit Wirkung ...