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Ermäßigter Steuersatz für den Betrieb von Schwimmbädern
Das BMF-Schreiben ändert den UStAE und definiert die Anforderungen an ein Schwimmbad, damit dessen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dabei orientiert sich das BMF an der BFH-Rechtsprechung und beendet zumindest teilweise die Irritationen, die durch eine kurzzeitig gültige Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern ausgelöst worden waren.
A. Rechtlicher Rahmen
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG unterliegen unter anderem die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz. Für die ebenfalls ermäßigte Verabreichung von Heilbädern und die in diesem Zusammenhang zum eingetretenen Änderungen der Verwaltungsauffassung vgl. . Die Steuerermäßigung für den Betrieb von Schwimmbädern beruht auf Art. 98 Abs. 2 der MwStSystRL i. V. mit Anhang III Nr. 14, wonach die Überlassung von Sportanlagen einem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann. Deutschland hat diese unionsrechtliche Grundlage lediglich für Schwimmbäder, nicht jedoch für andere Sportanlagen genutzt.
B. Bisherige Verwaltungsauffassung und BFH-Rechtsprechung
Abschn. 12.11. Abs. 1 und 2 des UStAE enthielt bislang lediglich Hinweise, welche Umsä...BStBl 2015 II S. 194