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Saunieren nicht länger ermäßigt besteuert
Neuerungen zum 1. 7. 2015 gem.
Knapp ein Jahrzehnt nach dem sieht nun auch die Finanzverwaltung Saunaleistungen nicht länger als Heilbad an. Mit einer ungewöhnlich langen Übergangsregelung wird betroffenen Unternehmen die Änderung erleichtert. Den Schwimmbädern könnte es zu verdanken sein, wenn nicht jeder Saunabesuch teurer wird.
A. Hintergrund
Die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Verabreichung von Heilbädern unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG).
Die Steuerermäßigung für die Verabreichung von Heilbädern beruht dabei auf Art. 98 Abs. 2 der MwStSystRL i. V. mit Anhang III Nr. 17, wonach Thermalbehandlungen ermäßigt besteuert werden können. Die Ermäßigung für den Betrieb von Schwimmbädern resultiert aus der Nr. 14 des Anhangs III, in der die Überlassung von Sportanlagen genannt ist.
B. Verwaltungsauffassung
Die aktuelle Auffassung der Finanzverwaltung zur Verabreichung von Heilbädern findet sich in Abschn. 12.11. Abs. 3 und 4 UStAE. Diese war für die Anwendung einer Steuerermäßigung von jeher vergleichsweise großzügig. So werden in Abs. 3 verschiedenste Bäder, Kuren und Therapien aufgezählt (u. a. Physio- und Elektrotherapie sowie Saunabäder). Zudem wird in A...