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Ergänzung zum Artikel in Heilberufe-Beratung direkt digital 6/2015

Umsatzsteuerpflicht bei Infrastrukturleistungen

, NWB DokID NWB AAAAE-93360

Holger Patzschke

In einem aktuell entschiedenen Fall hatte sich der BFH mit der vermeintlichen Hauptleistung der (bloßen) Überlassung von Operationsräumen eines Anästhesisten an Operateure zu beschäftigen. Der Fall ist in seiner – auch zukünftigen – Entwicklung mit großer Aufmerksamkeit zu verfolgen, da der BFH den Fall an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen hat und sich hieraus ggf. Gestaltungsbedarf ergeben könnte.

Sachverhalt

Eine freiberuflich tätige Anästhesistin stellte anderen Ärzten für Zeiträume vor 2009 für ambulante Operationen, an denen sie selbst als Anästhesistin mitwirkte, ihre Operationsräume einschließlich der notwendigen Ausstattung zur Verfügung. Hierfür erhielt sie von den Ärzten (Operateuren) ein Entgelt, indem der jeweilige Operateur einen Anteil der Vergütung, den er von der Krankenkasse zur Abdeckung des Aufwandes für die Nutzung des OP-Raumes erhielt, an die Klägerin weiterleitete. Das Finanzamt behandelte die der Vergütung vermeintlich zugrunde liegende Leistung, die in der Überlassung von Infrastruktur (OP-Räume) bestand, umsatzsteuerpflichtig, da weder § 4 Nr. 14 UStG noch § 4 Nr. 12 UStG (hier vorliegend: Vertrag besonderer Art) einschlägig...